Präqualifizierung
Das PFI wurde von der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) nach DIN EN ISO/IEC 17065 als Präqualifizierungsstelle für Leistungserbringer in der Hilfsmittelversorgung akkreditiert und ist somit berechtigt, Präqualifizierungen durchzuführen. Wir stehen Ihnen hierbei mit einer hohen Fachkompetenz zur Verfügung. Die Präqualifizierungsstelle des PFI betreut ca. 450 Kunden in den Bereichen Apotheke, Hausnotrufsysteme, Hörgeräteakustik, Optik, Orthopädie-, Schuh-, Reha-Technik sowie Sanitätshäuser.
Was ist eine Präqualifizierung und wofür wird sie benötigt?
Nach § 126 Abs. 1 SGB V dürfen Hilfsmittel an Versicherte nur nach Abschluss von Verträgen gemäß § 127 Abs. 1, 2 und 3 SGB V zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern abgegeben werden. Die Krankenkassen müssen nach § 126 Abs. 1a SGB V sicherstellen, dass die Anforderungen an die Leistungserbringer, welche in der Empfehlung des Spitzenverbandes Gesetzlicher Krankenversicherungen (GKV-SV) konkretisiert sind, erfüllt werden.
Wenn Leistungserbringer Vertragspartner der Krankenkasse werden möchten, müssen sie zur ordnungsgemäßen, fachgerechten Ausübung ihres Berufes festgelegte Voraussetzungen erfüllen sowie die technische und persönliche Eignung nachweisen. Mit dem Präqualifizierungsverfahren kann diese Eignung für alle Krankenkassen gültig nachgewiesen werden. Um die vielen, durch jede Krankenkasse individuell durchzuführenden Eignungsprüfungen zu vermeiden, wurde das Präqualifizierungsverfahren etabliert. Deren Bestätigungen sind von allen Krankenkassen anzuerkennen.
Sie haben Fragen? Dann wenden Sie sich gerne an unsere Ansprechpartner:

Vanessa Sees
Präqualifizierung

Eric Görgen
Präqualifizierung
Ablauf des Präqualifizierungsverfahrens
1. Information
Als Vorab-Information über die Grundlagen der Präqualifizierung, den Ablauf, die zu erfüllenden Anforderungen und einzureichenden Nachweise werden nachfolgend die wichtigsten Informationen bereitgestellt:
2. Beantragung
Der Antrag kann unter Verwendung nachfolgender Dokumente per E-Mail an pq@pfi-germany.de oder auf dem Postweg eingereicht werden:
3. Bearbeitung und Prüfung
Der Antrag wird nach Eingang auf Vollständigkeit geprüft. Bei Neukunden wird daraufhin der Rahmenvertrag geschlossen. Die benötigten Unterlagen werden zur Präqualifizierung angefordert. Wir stellen Ihnen hierzu eine Checkliste bereit, welche die einzureichenden Unterlagen auflistet. Ggf. fehlende oder unvollständige Unterlagen werden nachgefordert. Die Eignungskriterien können Sie auch vor Ihrer Beantragung auf der Homepage des GKV-Spitzenverbands finden.
4. Betriebsbegehung
Je nach Versorgungsbereich und den betrieblichen Gegebenheiten kann es dem zugrunde liegenden Gesetz zufolge erforderlich sein, eine Betriebsbegehung durchzuführen, in welcher die erforderlichen räumlichen und sachlichen Gegebenheiten überprüft werden. Ggf. anfallende Korrekturmaßnahmen müssen daraufhin umgesetzt werden. Begehungspflichtige Versorgungsbereiche sind im Antrag mit „B)“ gekennzeichnet.
5. Entscheidung
Eine Entscheidung über die Präqualifizierung wird spätestens acht Wochen nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen getroffen.
6. Ergebnismitteilung
Die Präqualifizierungsstelle erstellt nach erfolgreichem Abschluss des Präqualifizierungsverfahrens ein für alle gesetzlichen Krankenkassen gültiges Zertifikat für den Leistungserbringer und übermittelt die Daten auf elektronischem Wege an den GKV-Spitzenverband.
7. Überwachungen
Während der 5-jährigen Laufzeit des Zertifikates sind mindestens zwei Überwachungen (ca. alle 20 Monate) im Rahmen einer Dokumentenprüfung (bei nicht-begehungspflichtigen Leistungserbringern) oder einer Betriebsbegehung (bei begehungspflichtigen Leistungserbringern) durchzuführen. Die Notwendigkeit von Überwachungstätigkeiten ist gesetzlich im § 126 SGB V Abs. 1a verankert und durch die Norm DIN EN ISO/IEC 17065 gefordert. Sie werden von uns rechtzeitig per E-Mail oder telefonisch hierzu kontaktiert.
8. Änderungen einer bestehenden Präqualifizierung
Bei präqualifizierungsrelevanten Änderungen (z.B. die Fachliche Leitung, Adresse, Institutionskennzeichen, Umfirmierung, etc.) betreffend muss die Präqualifizierungsstelle umgehend informiert werden. Es werden daraufhin die benötigten Unterlagen angefordert und eine kostenpflichtige Zertifikatsänderung durchgeführt. Die jeweiligen Kosten können Sie der Preisliste entnehmen.
9. Beschwerde- und Einspruchsverfahren
Beschwerden gegen die Präqualifizierungsstelle und Einsprüche gegen ihre Entscheidungen in Fragen der Präqualifizierung können von Kunden oder von Dritten eingebracht werden. Einsprüche sind spätestens vier Wochen nach Erhalt der Entscheidung der Präqualifizierungsstelle des PFI einzureichen. Beschwerden und Einsprüche werden stets dokumentiert.
Die Behandlung von Beschwerden, Einsprüchen und Streitfällen bezüglich der Durchführung des Präqualifizierungsverfahrens erfolgt nach dem in Kapitel 9.7 Beschwerden und Einsprüche festgelegten Ablauf.
Beschwerden und Einsprüche sind zu richten an: beschwerdestelle-cert@pfi-germany.de
Prüf- und Forschungsinstitut Pirmasens e.V.
Zertifizierungsstelle – Beschwerdestelle
Postfach 2225
66930 Pirmasens
Das Verfahren wird spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Eingang abgeschlossen.
FAQ
Was ist eine Präqualifizierung/Warum benötigt man eine PQ/Wer benötigt eine PQ?
„Nach § 126 Abs. 1a Satz 2 SGB V müssen sich Leistungserbringer präqualifizieren lassen, sofern sie Verträge zur Versorgung von Versicherten mit Hilfsmitteln nach § 127 Abs. 2 SGB V mit Krankenkassen schließen wollen. […]
Nach positiver Entscheidung der Präqualifizierungsstelle erhalten die Leistungserbringer ein Zertifikat, das von allen Krankenkassen anzuerkennen ist. Sie erfüllen damit die Voraussetzung, um Vertragspartner der Krankenkassen zu werden.
Ein Präqualifizierungsverfahren dient dazu, die Leistungserbringer auf Basis von festgelegten Regeln auf ihre grundsätzliche Eignung zur Erbringung bestimmter Versorgungen zu prüfen und hierüber ein Zertifikat zu erteilen. Dies führt zu einer gleichmäßigen Rechtsanwendung, zu einer deutlichen Verwaltungsvereinfachung sowie mehr Transparenz und Planungssicherheit im Hilfsmittelbereich.“ (GKV-Spitzenverband: Hinweise für Leistungserbringer, [online] https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/hilfsmittel/praequalifizierung/hinweise_fuer_leistungserbringer/hinweise_fuer_leistungserbringer.jsp [abgerufen am 18.11.2024])
Welcher Standort/welche Standorte müssen präqualifiziert sein?
„Die Erfüllung der Anforderungen nach § 126 Abs. 1 Satz 2 SGB V auf Basis dieser Empfehlungen ist für jede Betriebsstätte (Hauptbetrieb, Filiale, Zweigniederlassung oder Tochterunternehmen) nachzuweisen, sofern dort die Versorgung mit Hilfsmitteln erfolgt. Es kommt nicht auf die rechtliche Stellung der Betriebsstätte im Unternehmensgefüge an, sondern darauf, ob dort die Leistungserbringung stattfindet; sofern kein Geschäftslokal erforderlich ist, ist dies die Betriebsstätte, in deren Verantwortung die Versorgung durchgeführt wird (z. B. bei Beauftragung des Außendienstes mit Versorgungen im allgemeinen Lebensbereich/der häuslichen Umgebung des Versicherten).“ (Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes gemäß § 126 Absatz 1 Satz 3 SGB V vom 26. Februar 2024, S. 4)
Wo finde ich die Anforderungen an den Leistungserbringer?
Im Kriterienkatalog sowie in den Empfehlungen des GKV-SV auf dessen Homepage. Den Kriterienkatalog können Sie sich dort in seiner aktuellen Version als Excel-Tabelle herunterladen und einsehen. Jeder Versorgungsbereich hat in der Tabelle eine eigene Spalte, in welcher die zu erfüllenden Kriterien mit einem Kreuz markiert sind. Erklärungen und weitere Vorgaben finden sich in den Empfehlungen des GKV-SV.
In welcher Form müssen die Nachweise angereicht werden?
Nachweise senden Sie bitte vorzugsweise per E-Mail an pq@pfi-germany.de oder Ihren jeweiligen Sachbearbeiter. Eine postalische Übersendung der Unterlagen ist ebenfalls möglich.
Wann muss eine Betriebsbegehung durch die Präqualifizierungsstelle erfolgen?
Bei begehungspflichtigen Versorgungsbereichen ist eine Betriebsbegehung sowohl zur Erst- und Re-Präqualifizierung als auch bei den Überwachungen durchzuführen. Welche Versorgungsbereiche begehungspflichtig sind, können Sie unseren Anträgen entnehmen. Begehungspflichtige Bereiche sind mit „B)“ gekennzeichnet.
Wie lange ist eine Präqualifizierung gültig?
Die Präqualifizierung ist maximal 5 Jahre gültig. Bei Zertifikatsänderungen wird die Laufzeit nicht verlängert. Nach 5 Jahren muss eine Re-Präqualifizierung durchgeführt werden.
Was sind Überwachungen und warum müssen Sie durchgeführt werden?
Während der maximal 5-jährigen Laufzeit des Zertifikates sind mindestens zwei Überwachungen (ca. alle 20 Monate) im Rahmen einer Dokumentenprüfung (bei nicht-begehungspflichtigen Leistungserbringern) oder Betriebsbegehung (bei begehungspflichtigen Leistungserbringern) durchzuführen.
Die Notwendigkeit von Überwachungstätigkeiten ist gesetzlich im § 126 SGB V Abs. 1a verankert und durch die Norm DIN EN ISO/IEC 17065 gefordert.
Sie werden von uns rechtzeitig per E-Mail oder telefonisch zur Überwachung kontaktiert.
Welche Änderungen müssen der PQ-Stelle gemeldet werden?
Über präqualifizierungsrelevante Änderungen muss die Präqualifizierungsstelle umgehend informiert werden.
Präqualifizierungsrelevante Änderungen sind u.a. Änderungen von Angaben, welche auf dem Zertifikat stehen (z.B. Betriebsname, Firmierung, Adresse, Institutionskennzeichen, Fachliche Leitung, etc.)
Es werden dann die benötigten Unterlagen angefordert und eine kostenpflichtige Zertifikatsänderung durchgeführt. Die jeweiligen Kosten können Sie der Preisliste entnehmen.
Werden die Anforderungen an die Präqualifizierung vom Leistungserbringer nicht länger erfüllt, ist auch dies der Präqualifizierungsstelle umgehend mitzuteilen (z.B. Schließung der Filiale).
Was kostet eine Präqualifizierung?
Die Kosten der Präqualifizierung unterscheiden sich danach, ob eine Begehung durchgeführt werden muss. Bei nicht-begehungspflichtigen Bereichen wird für die Kosten der Präqualifizierung die Position 1 unserer Preisliste berechnet. Bei begehungspflichtigen Versorgungsbereichen werden die Positionen 1, 4 und 9 berechnet.
Auch bei den Überwachungen wird zwischen begehungspflichtigen und nicht-begehungspflichtigen Versorgungsbereichen unterschieden. Bei nicht-begehungspflichtigen Überwachungen wird die Position 3 berechnet. Bei begehungspflichtigen Bereichen werden die Positionen 2, 4 und 9 berechnet.
Zusätzliche Kosten (z.B. bei Änderungen) finden Sie ebenfalls auf unserer Preisliste
Wie erfahren die Krankenkassen von einer erteilten Präqualifizierungsbestätigung?
Die Präqualifizierungsdaten werden von der Präqualifizierungsstelle an den GKV-SV übertragen, welcher die Daten den Krankenkassen zur Verfügung stellt. Sie erhalten zusätzlich ein Zertifikat von uns, welches Sie vorlegen können. Sollten Sie die XML-Daten benötigen (z.B. für Ihren Abrechnungsdienstleister), können wir Ihnen diese auf Nachfrage zukommen lassen.
Was bedeutet die Gleichwertigkeit einer Qualifikation?
„Eine gleichwertige Qualifikation ist anzunehmen, wenn durch sie inhaltlich und in Bezug auf den zeitlichen Umfang Kenntnisse und Fähigkeiten erworben wurden, die den jeweiligen in den Empfehlungen aufgeführten Qualifikationen entsprechen. Dies ist im Einzelfall anhand beispielsweise der Ausbildungsordnungen, der Nachweise über Dauer und Inhalt absolvierter Fort- und Weiterbildungen sowie der Tätigkeitsnachweise zu beurteilen.“ (Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes gemäß § 126 Absatz 1 Satz 3 SGB V vom 26. Februar 2024, S. 7-8) Bitte beachten Sie, dass bei der Prüfung einer gleichwertigen Qualifikation aufgrund des hohen Aufwands zusätzliche Kosten entstehen (siehe Preisliste).
Wie kann Berufspraxis in der Abgabe von Hilfsmitteln i.S.d. Qualifikationsanforderung „FS“ nachgewiesen werden?
„Als Nachweise können Zeugnisse oder andere Bestätigungen mit Tätigkeitsbeschreibungen des Betriebs/Fachhandel, in dem die Berufspraxis erworben wurde, anerkannt werden. Sofern die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber oder die Geschäftsführung zugleich fachliche Leitung ist, ist zum Nachweis der einschlägigen Berufspraxis eine Eigenerklärung hierüber nicht ausreichend. Hier muss die einschlägige Berufspraxis über eine kassenrechtliche Zulassung gemäß § 126 SGB V (a.F.) oder eine vergleichbare Abgabeberechtigung bzw. über Verträge für die beantragten Versorgungsbereiche nachgewiesen werden. Im Ergebnis muss durch Dritte bestätigt werden, dass Hilfsmittelversorgungen im betreffenden Versorgungsbereich auch tatsächlich erfolgt sind. Alternativ kann daher die einschlägige Berufspraxis auch über von Krankenkassen genehmigte Hilfsmittelversorgungen für den erforderlichen Zeitraum und den beantragten Versorgungsbereich nachgewiesen werden.“ (Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes gemäß § 126 Absatz 1 Satz 3 SGB V vom 26. Februar 2024, S. 6-7)
Wie können neue Versorgungsbereiche bei einer bestehenden Präqualifizierung ergänzt werden?
Sie füllen hierzu bitte den jeweiligen Präqualifizierungsantrag aus und kreuzen auf Seite 2 „Änderung des Versorgungsumfangs“ an. Kreuzen Sie dann im Folgenden die Versorgungsbereiche an, welche Sie zusätzlich präqualifizieren möchten. Die Erweiterung des Versorgungsumfangs ist kostenpflichtig (Preisliste Position 8).
Müssen bei der Re-Präqualifizierung alle Nachweise erneut eingereicht werden?
Bei der Re-Präqualifizierung wird das Verfahren neu durchlaufen. Wir dürfen dabei nicht auf Unterlagen aus vorherigen Vorgängen zugreifen. Es müssen daher alle Nachweise erneut eingereicht werden.
Welche Fristen müssen bei einer Re-Präqualifizierung beachtet werden, um keine Versorgungslücke entstehen zu lassen?
Bei begehungspflichtigen Versorgungsbereichen empfehlen wir, 6 Monate vor Ablauf der Präqualifizierung den Antrag auf Re-Präqualifizierung einzureichen.
Bei nicht-begehungspflichtigen Versorgungsbereichen ist eine Frist von 3 Monaten i.d.R. ausreichend.
Welche Neuerungen gibt es bezüglich des neuen Versorgungsbereichs 19C (Hausnotrufsysteme)?
Im Zuge der 17. Fortschreibung des Kriterienkatalogs wurden die Hausnotrufsysteme in einen eigenen Versorgungsbereich ausgegliedert. Es gilt eine Übergangsphase, in der Hausnotrufsysteme weiterhin über den VB 19B abgerechnet werden können, solange keine Zertifikatsänderung (z.B. wegen Wechsel Fachlicher Leitung oder Umzug) durchgeführt wird. Bei Re-Präqualifizierung muss zwingend der neue VB 19C beantragt werden.
Was ist neu?
- Es werden die Berufe Notfallsanitäter, Rettungssanitäter und Rettungsassistent als Qualifikation der Fachlichen Leitung zugelassen.
- Es wird der Nachweis zwei neuer Eigenerklärungen mit Maßnahmenbeschreibungen notwendig:
- „Hausnotrufzentrale mit täglich 24 Std. telefonischer Erreichbarkeit von qualifiziertem Personal“
- „Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Hausnotrufzentrale bei Stromausfällen“
- Es wird der Nachweis räumlich getrennter Lager für wiederaufbereitete und noch nicht wiederaufbereitete Hausnotrufgeräte erforderlich (Fotos). Diese Anforderung ist auch zu erfüllen, wenn zum Zeitpunkt der Präqualifizierung keine Leihgeräte abgegeben werden. Die Möglichkeit der getrennten Lagerung muss dennoch nachgewiesen sein.
Was sind „apothekenübliche Hilfsmittel“?
Für Apotheken entfällt die Präqualifizierungspflicht für sogenannte apothekenübliche Hilfsmittel. Diese Versorgungsbereiche sind auf den Anträgen mit „A)“ gekennzeichnet. Eine vollumfängliche Auflistung der apothekenüblichen Hilfsmittel finden Sie außerdem in der „Vereinbarung über die Festlegung apothekenüblicher Hilfsmittel gemäß § 126 Absatz 1b SGB V Stand 01.04.2024“.