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Das PFI wurde von der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) nach DIN EN ISO/IEC 17065 als Präqualifizierungsstelle für Leistungserbringer in der Hilfsmittelversorgung akkreditiert und ist somit berechtigt, Präqualifizierungen durchzuführen. Wir stehen Ihnen hierbei mit einer hohen Fachkompetenz zur Verfügung. Die Präqualifizierungsstelle des PFI betreut ca. 450 Kunden in den Bereichen Apotheke, Hausnotrufsysteme, Hörgeräteakustik, Optik, Orthopädie-, Schuh-, Reha-Technik sowie Sanitätshäuser. 

Nach § 126 Abs. 1 SGB V dürfen Hilfsmittel an Versicherte nur nach Abschluss von Verträgen gemäß § 127 Abs. 1, 2 und 3 SGB V zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern abgegeben werden. Die Krankenkassen müssen nach § 126 Abs. 1a SGB V sicherstellen, dass die Anforderungen an die Leistungserbringer, welche in der Empfehlung des Spitzenverbandes Gesetzlicher Krankenversicherungen (GKV-SV) konkretisiert sind, erfüllt werden.

Wenn Leistungserbringer Vertragspartner der Krankenkasse werden möchten, müssen sie zur ordnungsgemäßen, fachgerechten Ausübung ihres Berufes festgelegte Voraussetzungen erfüllen sowie die technische und persönliche Eignung nachweisen. Mit dem Präqualifizierungsverfahren kann diese Eignung für alle Krankenkassen gültig nachgewiesen werden. Um die vielen, durch jede Krankenkasse individuell durchzuführenden Eignungsprüfungen zu vermeiden, wurde das Präqualifizierungsverfahren etabliert. Deren Bestätigungen sind von allen Krankenkassen anzuerkennen.

Präqualifizierung

Präqualifizierung

Ablauf des Präqualifizierungsverfahrens

Als Vorab-Information über die Grundlagen der Präqualifizierung, den Ablauf, die zu erfüllenden Anforderungen und einzureichenden Nachweise werden nachfolgend die wichtigsten Informationen bereitgestellt: 

Der Antrag wird nach Eingang auf Vollständigkeit geprüft. Bei Neukunden wird daraufhin der Rahmenvertrag geschlossen. Die benötigten Unterlagen werden zur Präqualifizierung angefordert. Wir stellen Ihnen hierzu eine Checkliste bereit, welche die einzureichenden Unterlagen auflistet. Ggf. fehlende oder unvollständige Unterlagen werden nachgefordert. Die Eignungskriterien können Sie auch vor Ihrer Beantragung auf der Homepage des GKV-Spitzenverbands finden.

Je nach Versorgungsbereich und den betrieblichen Gegebenheiten kann es dem zugrunde liegenden Gesetz zufolge erforderlich sein, eine Betriebsbegehung durchzuführen, in welcher die erforderlichen räumlichen und sachlichen Gegebenheiten überprüft werden. Ggf. anfallende Korrekturmaßnahmen müssen daraufhin umgesetzt werden. Begehungspflichtige Versorgungsbereiche sind im Antrag mit „B)“ gekennzeichnet.

Eine Entscheidung über die Präqualifizierung wird spätestens acht Wochen nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen getroffen.

Die Präqualifizierungsstelle erstellt nach erfolgreichem Abschluss des Präqualifizierungsverfahrens ein für alle gesetzlichen Krankenkassen gültiges Zertifikat für den Leistungserbringer und übermittelt die Daten auf elektronischem Wege an den GKV-Spitzenverband.

Während der 5-jährigen Laufzeit des Zertifikates sind mindestens zwei Überwachungen (ca. alle 20 Monate) im Rahmen einer Dokumentenprüfung (bei nicht-begehungspflichtigen Leistungserbringern) oder einer Betriebsbegehung (bei begehungspflichtigen Leistungserbringern) durchzuführen. Die Notwendigkeit von Überwachungstätigkeiten ist gesetzlich im § 126 SGB V Abs. 1a verankert und durch die Norm DIN EN ISO/IEC 17065 gefordert. Sie werden von uns rechtzeitig per E-Mail oder telefonisch hierzu kontaktiert.

Bei präqualifizierungsrelevanten Änderungen (z.B. die Fachliche Leitung, Adresse, Institutionskennzeichen, Umfirmierung, etc.) betreffend muss die Präqualifizierungsstelle umgehend informiert werden. Es werden daraufhin die benötigten Unterlagen angefordert und eine kostenpflichtige Zertifikatsänderung durchgeführt. Die jeweiligen Kosten können Sie der Preisliste entnehmen. 

Beschwerden gegen die Präqualifizierungsstelle und Einsprüche gegen ihre Entscheidungen in Fragen der Präqualifizierung können von Kunden oder von Dritten eingebracht werden. Einsprüche sind spätestens vier Wochen nach Erhalt der Entscheidung der Präqualifizierungsstelle des PFI einzureichen. Beschwerden und Einsprüche werden stets dokumentiert.

Die Behandlung von Beschwerden, Einsprüchen und Streitfällen bezüglich der Durchführung des Präqualifizierungsverfahrens erfolgt nach dem in Kapitel 9.7 Beschwerden und Einsprüche festgelegten Ablauf.

Beschwerden und Einsprüche sind zu richten an: beschwerdestelle-cert@pfi-germany.de 

Prüf- und Forschungsinstitut Pirmasens e.V.
Zertifizierungsstelle – Beschwerdestelle
Postfach 2225
66930 Pirmasens

Das Verfahren wird spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Eingang abgeschlossen.

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