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§ 1 – Allgemeines

Die Geschäftsbeziehungen des Prüf- und Forschungsinstitutes Pirmasens e.V. (PFI) zu seinem Auftraggeber bestimmen sich nach den im Vertrag und nachfolgend aufgeführten Bedingungen. Davon abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsinhalt, wenn sie das PFI ausdrücklich und schriftlich anerkennt.

§ 2 – Auftrag

  1. Ein Vertrag kommt durch die Annahme eines entsprechenden Auftrags durch das PFI zustande. Der Gegenstand des Auftrages sowie etwaige Nebenabreden sind bei der Auftragserteilung schriftlich festzulegen.
  2. Änderungen des vereinbarten Leistungsumfanges bedürfen der Schriftform.
  3. Die geschuldeten Leistungen werden ausschließlich mit dem PFI vereinbart. Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im konkreten Auftrag wird der Auftraggeber Arbeitsergebnisse nicht Dritten überlassen. Dritte werden nicht in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen.

§ 3 – Durchführung des Auftrages, Verzug, Erfüllung

  1. Der Auftrag wird auf der Grundlage des jeweiligen Standes der Technik sowie der dem PFI zugänglichen wissenschaftlichen Arbeiten und Erkenntnisse ausgeführt.
  2. Die im Vertrag genannten Leistungstermine und -fristen sind unverbindlich, es sei denn, sie sind im Vertrag ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Benötigt das PFI zur Erfüllung des Auftrages Informationen, insbesondere Unterlagen des Auftraggebers oder eine Vorauszahlung, so hat das PFI eine Verzögerung aufgrund einer zu späten Übermittlung dieser Informationen nicht zu vertreten.
  3. Bei Überschreitung des Ablieferungstermins kann der Auftraggeber nur im Falle des Leistungsverzuges des PFI oder der vom PFI zu vertretenden Unmöglichkeit vom Vertrag zurücktreten.
  4. Das PFI kommt nur in Verzug, wenn es die Verzögerung zu vertreten hat. Bei nicht zu vertretenden Hindernissen, die auf einem unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schwerwiegenden Betriebsstörungen führen, wie beispielsweise Fälle höherer Gewalt, Streik und Aussperrung sowie sonstige unabwendbare
    Ereignisse, tritt Verzug für die Dauer des Hindernisses sowie einer zur Wiederaufnahme der Arbeiten erforderlichen Zeitspanne nicht ein. Wird durch solche Hindernisse dem PFI die Erfüllung des Auftrages unmöglich, so wird
    es von seinen Vertragspflichten frei. Auch in diesem Falle steht dem Auftraggeber ein Schadensersatzanspruch nicht zu.
  5. Die Auftragserfüllung tritt ein mit Versendung des schriftlichen Ergebnisses des Auftrages (Tag des Poststempels) oder mit tatsächlicher Zurverfügungstellung. Die Überlassung von Vorabberichten hat keine Erfüllungswirkung und begründet keine Haftung.

§ 4 – Materialaufbewahrung

  1. Untersuchungs- und Versuchsmaterialien werden 10 Wochen nach Auftragserfüllung – sofern technisch möglich – entsorgt oder anderweitig verwertet oder auf Kosten des Auftragnehmers an diesen zurückgeschickt.
    Hiervon ausgenommen ist Material, das aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder einer Vereinbarung mit dem Auftraggeber vom PFI eingelagert wird.
  2. Die Entsorgung der Untersuchungs- und Versuchsmaterialien sowie die Übernahme der dabei entstehenden Kosten werden nach den im Vertrag getroffenen Bestimmungen abgewickelt. Die Entsorgung oder Einlagerung geht
    zu Lasten des Auftraggebers.
  3. Im Rahmen des Auftrages erstellte Prüfberichte werden 10 Jahre lang beim PFI archiviert. Eine längerfristige Aufbewahrungspflicht kann sich durch nationale oder internationale Vorschriften ergeben.
  4. Schriftliche Ausarbeitungen werden dem Auftraggeber in einfacher Ausfertigung in deutscher Sprache zur Verfügung gestellt. Weitere Exemplare oder Übersetzungen werden gesondert in Rechnung gestellt.

§ 5 – Pflichten des Auftraggebers

  1. Das PFI erhebt für seine Leistungen Entgelte, die sich nach dem Aufwand richten, der für die Abwicklung des jeweiligen Auftrages erforderlich ist. Personalkosten werden nach dem tatsächlichen Zeitaufwand abgerechnet.
    Das PFI behält sich vor, für erbrachte Leistungen Abschläge abzurechnen.
  2. Die Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers entsteht mit der Auftragsannahme durch das PFI.
  3. Der Auftraggeber hat sämtliche für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Handlungen vorzunehmen; insbesondere hat er dafür Sorge zu tragen, dass dem PFI alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen
    Auskünfte und Materialien unentgeltlich und rechtzeitig vorliegen. Mehraufwand, der durch die zu späte oder unzureichende Mitwirkung
    des Auftraggebers entsteht, hat der Auftraggeber dem PFI zu ersetzen.
  4. Das PFI ist von allen Umständen, die erkennbar für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können, rechtzeitig und ohne
    besondere Aufforderung in Kenntnis zu setzen.

§ 6 – Geheimhaltungspflicht

  1. Die Parteien werden Geschäftsgeheimnisse, insbesondere im Rahmen der Zusammenarbeit erlangte, vertraulich behandeln.
  2. Veröffentlichungen über Ergebnisse der Zusammenarbeit zwischen dem PFI und dem Auftraggeber werden miteinander abgestimmt, wenn dies auch unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Interessen des PFI und des
    Allgemeininteresses nötig ist, um rechtzeitig wirksame Schutzrechte zu erzielen. Nach Vornahme der erforderlichen Schritte zur Sicherung der notwendigen Schutzrechte besteht kein Hinderungsgrund mehr, die Arbeitsergebnisse zu publizieren, es sei denn, dass von einer der Vertragsparteien schwerwiegende Bedenken geltend gemacht werden.

§ 7 – Zahlungsbedingungen

  1. Zahlungen durch den Auftraggeber sind rein netto ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu leisten.
  2. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom
    PFI anerkannt sind. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit es sich um Ansprüche und Gegenansprüche des PFI und des Auftraggebers handelt, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. Entsprechendes gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten durch den Auftraggeber.

§ 8 – Urheberrechtsschutz

  1. Die Urheberrechte an den im Rahmen des Auftrages erstellten Dokumenten, insbesondere Prüfberichten, Gutachten, Darstellungen etc., liegen bei PFI. Als Inhaber der Urheberrechte steht es PFI frei, anderen das Recht einzuräumen, die Leistungsergebnisse für einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen.
  2. Der Auftraggeber erhält an den Inhalten der im Rahmen des Auftrages erstellten Dokumente ein einfaches, unbefristetes, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht, soweit nicht im Einzelfall eine abweichende Regelung vertraglich vereinbart ist.
    Dieses Nutzungsrecht ist inhaltlich auf den vertraglichen Zweck (z.B. Verwendung von Prüfberichten zum Nachweis einer durchgeführten
    Prüfung) beschränkt.
  3. Eine Veröffentlichung der vom PFI erstellten Dokumente zu Werbezwecken oder ihre über den vertraglich geregelten Umfang hinausgehende Nutzung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch das PFI.

§ 9 – Gewährleistung

  1. Der Auftragnehmer gewährleistet die Durchführung der Arbeiten gemäß diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen und, soweit es sich um ein Zertifizierungsverfahren handelt, gemäß dem Rahmenvertrag, auf Basis der ihm
    zugänglichen wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse, anzuwendenden Normen, gesetzlichen und behördlichen Regelungen. Offenbare Unrichtigkeiten im Arbeitsergebnis, wie z.B. Schreibfehler, Rechenfehler oder formelle Mängel können vom PFI jederzeit berichtigt werden.

§ 10 – Haftung

  1. Das PFI haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, – insbesondere wegen Mängeln, Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis sowie unerlaubter Handlungen – nicht auf Schadens- oder Aufwendungsersatz. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, Haftung im Rahmen von Garantien, einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetzes sowie wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Ferner haftet das PFI gemäß den gesetzlichen Bestimmungen bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages
    überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Im Übrigen, d. h. soweit das PFI nicht wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, nach dem Produkthaftungsgesetz, aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder für Garantien
    haftet, ist die Haftung des PFI bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt.
  2. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung von Organen, Vertretern und allen sonstigen Mitarbeitern des PFI sowie dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
  3. Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften.
  4. Entsteht der Schaden einem Dritten, so ist der Auftraggeber verpflichtet, das PFI von allen Schadensersatzansprüchen freizustellen, es sei denn, dass der Schaden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des PFI verursacht worden ist. Das gleiche gilt, wenn der Auftraggeber die Auftragsergebnisse wietergibt und dem Dritten hierdurch ein Schaden
    entsteht.

§ 11 – Kündigung

Das PFI kann den Vertrag jederzeit aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.

  1. Wichtige Gründe, die das PFI zur Kündigung berechtigen, sind unter anderem:
    • Verweigerung der notwendigen Mitwirkung es Auftraggebers
    • wenn der Auftraggeber in Schuldnerverzug gerät
    • wenn der Auftraggeber in Vermögensverfall gerät
  2. Im Übrigen ist eine Kündigung des Vertrages durch das PFI und den Auftraggeber ausgeschlossen, es sei denn, dass sie bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart wurde.
  3. Wird der Vertrag aus wichtigem Grund gekündigt, so steht dem PFI eine Vergütung für die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachte
    Teilleistung zu.
  4. In allen anderen Fällen behält das PFI den Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Entgelt jedoch nur unter Abzug ersparter Aufwendungen.

§ 12 – Schlussbestimmungen

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  3. Gerichtsstand ist Zweibrücken, soweit es sich beim Auftraggeber um einen Kaufmann, eine juristische Person oder um ein öffentlichrechtliches Sondervermögen handelt. Erfüllungsort ist Pirmasens.
  4. Zweibrücken ist – auch wenn der Auftraggeber Nichtkaufmann ist – dann Gerichtsstand, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung dem PFI nicht bekannt ist.

Version: 09.05.2023
Prüf- und Forschungsinstitut
Pirmasens e.V.

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